Presseerklärung zu dem Urteil Broder vs.
Melzer
in
erster Instanz...
HINWEIS ZU UNSERER MAILINGLISTE...
Der nachfolgende
Pressespiegel soll dazu beitragen ein möglichst WAHRHAFTIGES Bild
über alles Rund um das Thema "Antisemitismus" zu bekommen.
Die hier
veröffentlichten Artikel repräsentieren nicht in jedem Fall die Meinungen der
Redaktion, oder der restlichen Mitglieder der Honestly-Concerned Mailingliste.
Dies gilt i.B. für die im letzten Abschnitt dieser Ausgabe veröffentlichten
Leserbriefe und -beiträge einzelner Mitglieder.
JEDE
WEITERVERÖFFENTLICHUNG DER BEI UNS VERÖFFENTLICHTEN BRIEFE ODER KOMMENTARE, OHNE
VORHERIGE GENEHMIGUNG DER URSPRÜNGLICHEN ABSENDER ODER DER REDAKTION, IST STRIKT
UNTERSAGT!
TEIL 1 – Erklärung zu dem
Urteil aus Frankfurt...
Israelkritik ist legitim! Einen Antisemiten als solchen zu bezeichnen muß es ebenfalls sein!
Israel wurde zu jedem Zeitpunkt der Geschichte immer wieder kritisiert und dagegen gab es und gibt es selbstverständlich keinerlei Einwände. Gleichwohl gibt es Grenzen die nicht überschritten werden dürfen - NIEMALS und von NIEMANDEM. Wenn diese "Grenzen" übschritten werden geht es nicht mehr um "Kritik", sondern um Antisemitismus!
Wo genau diese "Grenze" liegt, obliegt nicht einem Deutschen Gericht zu entscheiden, (genauso wenig wie Honestly-Concerned sich anmaßen würde über diese Definition entscheiden zu wollen). Dank der EUMC, gibt es eine unmißverständliche Vorlage für eine Antisemitismus-Definition, die bei der Frage der Klärung ab wann Kritik eben KEINE Kritik, sondern Antisemitismus ist, klare Vorgaben macht!
Wir zitieren:Beispiele, wie sich Antisemitismus zum Staat Israel manifestiert in einem umfassenden Kontext:
· Dem jüdischen Volk das Recht auf Selbstbestimmung abzusprechen, etwa durch die Behauptung, der Staat Israel sei ein rassistisches Vorhaben.
· Die Anwendung eines doppelten Standards, indem an Israel Verhaltensansprüche gestellt werden, wie an keine andere demokratische Nation.
· Eine Charakterisierung Israels oder der Israelis unter Verwendung von Symbolen und Bildern des klassischen Antisemitismus wie dem Vorwurf, Juden hätten Jesus getötet oder Blutslegenden.
· Der Vergleich der heutigen Politik Israels mit der Politik der Nazis.
· Juden kollektiv für das Verhalten des Staates Israel verantwortlich zu machen.Gemäß dieser Definition kann es keine Frage darüber geben ob Abraham Melzer, Hajo Meyer und derengleichen, egal ob Juden oder nicht, Antisemiten sind oder nicht. Die Worte und Äußerungen dieser Herren, und dafür gibt es schriftliche Belege und Zeugen genug, sprechen für sich!Während die Frankfurter Richter erkannten, daß "die Äußerungen des Klägers während des Vortrages an der Leipziger Universität einen ausreichenden Bezugspunkt für einen Antizionismusvorwurf" darstellen, sind deren Schlußfolgerungen, bzw. das erstinstanzliche Gesamturteil bedauernswert.Unter Berufung auf die o.g. EUMC-Definition, hätten die Richter aufgrund "der vom Kläger an Israel geäußerten Kritik, in der er die Situation im heutigen Israel mit Deutschland in den Anfängen des Nationalsozialismus vergleicht", ganz klar zu einen anderen Urteil kommen müssen! Sich bei alle dem noch auf eine "eidesstattlichen Versicherung" zu berufen, in der jemand von sich selber erklärt bei einer Veranstaltung "keine antisemitischen Äußerungen getätigt zu haben" verhöhnt den Ernst der Gesamtsituation und die Konsequenzen die ein Verfahren wie dieses mit sich bringt.
TEIL 2 - Einiges zu
den Geschehnissen des Tages...
Das jüngste
Gericht
Abi macht den Adi
Das Buch Hajo - Vers 5 - Gute Deutsche, böse
Juden
TEIL 3 - Einige Ausschnitte
aus der
Urteilsbegründung...
Erst dort, wo die
Grenze zur Schmähkritik überschritten wird, ist eine Meinungsäußerung dem
Verbot zugänglich. Der Begriff der Schmähkritik ist dabei eng auszulegen.
Eine Schmähkritik liegt nur vor, wenn es bei einer Äußerung nicht mehr um
die Auseinandersetzung in der Sache geht, sondern die Diffamierung der
Person im Vordergrund steht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine
Äußerung jeden sachlichen Bezug vermissen lässt oder der Sachbezug durch den
diffamierenden Charakter völlig in den Hintergrund gedrängt wird und die
Äußerung damit kein adäquates Mittel des Meinungskampfes mehr
darstellt…
Diese Grenze zur
Schmähkritik ist hinsichtlich der Äußerung gemäß zu Ziff. 1a) der
einstweiligen Verfügung, der Kläger fülle "Lücken im Antisemitismus mit
braunem Dreck", überschritten.
Diese
Meinungsäußerung überschreitet die Grenze zur Schmähkritik, da sie einen
tatsächlichen Bezugspunkt im Zusammenhang mit dem Bericht über die
Veranstaltung in der Leipziger Universität, zumindest bezogen auf den
Kläger, vermissen lässt und diesen ohne sachlichen Grund herabwürdigt…
Mit der Äußerung,
der Kläger fülle Lücken im Antisemitismus mit braunem Dreck, wird dem
Kläger, nicht wie vom Beklagten behauptet, „lediglich“ eine „koschere Form
des Antisemitismus“, zugeschrieben bzw. ein Verhalten, das dem
Antisemitismus Vorschub leistet. Vielmehr ist die Äußerung als der Vorwurf
zu verstehen, der Kläger äußere antisemitische Meinungen, die mit denen der
Nationalsozialisten zu vergleichen seien…
Wer einer Person
eine nationalsozialistische Gesinnung in Form von Antisemitismus zuschreibt,
impliziert damit, dass diese Person die im Namen des Nationalsozialismus an
den Juden begangenen Verbrechen gutheißt. Eine solche Äußerung kann aufgrund
des historischen Bedeutungsgehaltes in Deutschland nur negativ und
diskreditierend verstanden werden. Wer wie hier bewusst eine solche Aussage
macht, will seinen Diskussionsgegner in seiner Ehre verletzen und
diffamieren. Dies wird auch durch die Formulierung deutlich, dass der Kläger
da „eine Lücke entdeckt“ habe, die er „fleißig“ (mit braunem Dreck)
fülle…
Der Vorwurf, der
Kläger selbst hege eine nationalsozialistische, antisemitische Gesinnung,
entbehrt eines ausreichenden sachlichen Bezugspunkts. Zwar stellen die Äußerungen des Klägers während des
Vortrages an der Leipziger Universität einen ausreichenden Bezugspunkt für
einen Antizionismusvorwurf dar. Die Äußerungen des Klägers während des
Vortrages bieten jedoch keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass der
Kläger nationalsozialistisches Gedankengut hegt. Vielmehr ergibt
sich aus der vom Kläger an Israel geäußerten Kritik, in der er die Situation
im heutigen Israel mit Deutschland in den Anfängen des Nationalsozialismus
vergleicht, dass der Kläger den Nationalsozialismus gerade ablehnt.
Der Beklagte trägt auch keine anderweitige tatsächliche
Grundlage vor, auf die sich sein Vorwurf stützen ließe, dass der Kläger bei
der Veranstaltung in der Leipziger Universität, insbesondere bei der
Einleitung des Vortrags des Autors Dr. H. M. entsprechendes geäußert habe.
Der Antragsteller hat in seiner eidesstattlichen
Versicherung vom 22.8.2005 (Bl. 9 d.A.) erklärt, bei der Veranstaltung in
Leipzig keine antisemitischen Äußerungen getätigt zu
haben.
Allein aufgrund der
Tatsache, dass der Kläger den Vortrag eingeleitet hat, ergibt sich nicht,
dass er sich den gesamten Inhalt des Vortrages im Detail zu eigen machen
wollte…
Es ist für das
vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, ob dem Autor Dr. M. eine vermeintliche
nationalsozialistische, antisemitische Gesinnung nachgesagt werden kann, da
der Beklagte in seiner angegriffenen Veröffentlichung den Vorwurf: "Lücken
im Antisemitismus mit braunem Dreck zu füllen", nur an den hiesigen Kläger
richtet, nicht aber an den Autor Dr. M. . Auch wenn der Kläger Verleger des
Buches des Autors Dr. M. : "Das Ende des Judentums" ist, muss sich der
Kläger dessen angebliche Äußerungen bei dessen Vortrag in der Leipziger
Universität nicht zurechnen lassen, denn eine Haftung des Klägers auf
Unterlassung, Auskunft oder Schadensersatz als „Mitstörer“ steht hier nicht
in Rede. Soweit der Beklagte vorträgt, dass sich der Kläger die Worte des
Herrn Dr. M. zu eigen gemacht habe, fehlt es am substantiierten Vortrag des
Beklagten und der entsprechenden Glaubhaftmachung…
Auch ist die Grenze
zur Schmähkritik hinsichtlich der Äußerung gemäß Ziff. 1 b) der
einstweiligen Verfügung, der Kläger sei eine „Kapazität für angewandte
Judeophobie“, überschritten.
Mit dem Ausdruck,
der Kläger sei eine „Kapazität für angewandte Judeophobie“ wird diesem
vorgeworfen, er habe eine besonders intensive judenfeindliche Einstellung.
Das Wort „Judeophobie“ bedeutet zwar wörtlich „krankhafte Angst“ vor den
Juden (vgl. Der Große Duden, Fremdwörterbuch), es wird jedoch auch synonym
mit „Antisemitismus“ gebraucht. Seit dem Erscheinen des Buches von
Pierre-André Taguieff mit dem Titel „La Nouvelle Judéophobie“ (Ed. Mille et
Une Nuits, Paris, 2002) wird es insbesondere auch als Bezeichnung für eine
neue Form der antijüdischen Einstellung benutzt, bei der sich Antisemitismus
mit Antizionismus verbindet (vgl. „Die Zeit“, Ausgabe 15/2002, erhältlich
unter http://www.zeit.de/archiv/2002/15/200215_frankreich.xml).
Vorliegend ergibt
sich aus dem Kontext des Artikels, dass „Judeophobie“ soviel wie
„Antisemitismus“ heißen soll. In diesem Sinne hat sich der Beklagte auch
persönlich in der mündlichen Verhandlung geäußert. Ob allein die Bezeichnung
eines Juden durch einen anderen Juden als Antisemiten im Rahmen einer
Gesamtabwägung die Voraussetzungen einer Schmähkritik erfüllt, kann jedoch
vorliegend dahingestellt bleiben. Bei der hier zu beurteilenden Bezeichnung
als "Kapazität für angewandte Judeophobie" steht durch die Betonung
des Wortes "Kapazität" und des Attributes „angewandte“ Judeophobie
zur Überzeugung der Kammer die herabsetzende Äußerung und die Diffamierung
der Person des Klägers - jenseits polemischer und überspitzter Kritik - im
Vordergrund, zumal der Beklagte in seinem Artikel ausführt, dass er
vorgehabt habe, sich diese beiden Kapazitäten für angewandte Judeophobie aus
der Nähe anzusehen, aber leider wegen eines Malheurs kurzfristig habe
umdisponieren müssen. Mit dieser - sarkastischen - Bezeichnung als
"Kapazität" soll offenbar der Kläger als vermeintlich besonders großer
Antisemit gekennzeichnet und erheblich diskreditiert werden. Es wird
deutlich, dass der Beklagte den Kläger dadurch in seiner Ehre verletzen
will. Auch das Vorhandensein eines Sachbezugs im weitesten Sinne vermag
vorliegend den Vorwurf der Schmähkritik nicht auszuräumen. Das Verhalten des
Beklagten stellt sich als eine bewußt diffamierende, das allgemeine
Persönlichkeitsrecht und die Ehre des Klägers verletzende Meinungsäußerung,
eine Schmähkritik, dar, für die sich der Beklagte nicht auf das Grundrecht
der freien Meinungsäußerung nach Art 5 Abs. 1 GG berufen kann; insoweit geht
der Ehrenschutz vor (vgl. OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 1996, 1050, 1052
bezüglich der Äußerung: "Nazi").
Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer auch keine
Veranlassung, grundsätzlich zu klären, ob der Kläger tatsächlich ein
Antisemit ist oder ob seine Äußerungen lediglich als Israel-kritisch zu
sehen sind.
Soweit der Kläger
die Unterlassung der Äußerung in der Überschrift „Wie zwei Juden für die
Leipziger den Hitler machen“ begehrt, war die einstweilige Verfügung
Bezüglich Ziff. 1 c) aufzuheben und der Antrag auf ihren Erlaß
zurückzuweisen.
…Mit der
plakativen, drastisch überzogenen Formulierung in der Überschrift seines
Artikels versucht der Beklagte in erster Linie in provokanter Weise
Aufmerksamkeit für seine Kritik an dem Kläger und dem Autor Dr. M. und deren
Auftritt auf einem Podium in der Leipziger Universität zu erzielen. Ein
tatsächlicher Vergleich des Klägers mit dem Handeln und Wirken des
Massenmörders im Dritten Reich, wie „der Kläger ist ein Antisemit wie
Hitler“ oder „ein Volksverhetzer wie Hitler“, ergibt sich zur Überzeugung
der Kammer - auch bei sinngemäßer Auslegung- nicht aus der metaphorischen
Formulierung "für die Leipziger den Hitler machen".
Aus dem Kontext des Artikels ergibt sich, dass der Ausdruck „für die Leipziger den Hitler machen“ auch bedeuten kann, der Kläger spiele für die Leipziger „den Hitler“, indem er dessen Antisemitismus, der in der Judenvernichtung mit Gaskammern gipfelte, öffentlich verniedliche. Sachlicher Anknüpfungspunkt ist insoweit der vom Kläger stammende bzw. mitgetragene Vergleich der Situation im heutigen Israel mit derjenigen kurz nach der „Machtergreifung“ Hitlers. Bei mehreren möglichen Deutungen einer Äußerung ist nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG grundsätzlich diejenige zugrunde zu legen, die für den Äußernden günstiger ist (vgl. BVerfG NJW 1998, 3048)...
TEIL 4 - Wie bereits
jetzt begonnen wird das Urteil zu
mißbrauchen...
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